BESTATTUNGSARTEN
  Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden, denn die Ausführung des Willens des Verstorbenen ist durch keinerlei Strafbestimmung gesichert. Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus, daß die Angehörigen auch ohne Strafvorschrift ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen.

Jeder Mensch kann aber auch durch letztwillige Verfügung für den Fall seines Todes Anordnungen über Art und Ort seiner Bestattung und deren Ausgestaltung treffen. Solche als formgerechter letzter Wille getroffenen Anordnungen über seine Bestattung oder durch Einsetzung und Beauftragung eines Testamentsvollstreckers, die Bestattung in bestimmter Art und Weise zu veranlassen, sind dagegen für Angehörige rechtlich bindend.

Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterläßt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

Sind mehrere Angehörige gleichen Grades vorhanden und zur Entscheidung berufen, so ist grundsätzlich die Einwilligung aller zu den vorgesehenen Regelungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen gleichen Grades entscheidet vor Ort die Polizeibehörde, im übrigen die Ordnungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des Falles. Die durch Sitte und Gesetz vorgesehene Reihenfolge der zur Bestimmung der Bestattungsweise Berufenen kann durch den letzten Willen (Testament) des Verstorbenen abgeändert werden.

War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder war er geschäftsunfähig, so bestimmt derjenige, dem die Betreuung für die Person des Verstorbenen oblag, die Bestattungsart.