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Beerdigungskosten bei Bestattungen Reisegast

Bestattungskosten in Bayern

Die Kosten für eine Beerdigung, die von Bestattung Reisegast organisiert und durchgeführt wird, beginnen bei 2.140 Euro. Dabei können die Kosten aufgrund von individuellen Wünschen, etwa in Bezug auf die Gestaltung der Trauerfeier, variieren. In einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Vorstellungen und beraten Sie gerne zu den Kosten.

Bestattungskosten im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

  • Bestattungskosten setzen sich aus den Kosten für Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren und Kosten für individuelle Wunsch- bzw. Fremdleistungen zusammen.
  • Die Höhe der Beerdigungskosten lässt sich pauschal nicht beziffern, weil diese von zahlreichen Faktoren abhängt – etwa von der Auswahl der Bestattungsart und den Gestaltungswünschen für die Trauerfeier.
  • Grundsätzlich sind nach BGB § 1968 die Erben der verstorbenen Person zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.

Was kostet eine Bestattung?

Die Kosten für eine Bestattung, die von Bestattungen Reisegast durchgeführt wird, beginnen bei 2.140 Euro. Jedoch können die Beerdigungskosten variieren. Pauschal lässt sich die Kostenfrage nicht beantworten, da die Wünsche für die Gestaltung einer Bestattung sehr individuell sein können – angefangen bei der Auswahl der Bestattungsart über die gewünschte Grabart bis hin zur Gestaltung der Trauerfeier. Wir beraten Sie gerne persönlich und klären Sie transparent über die Kosten für eine Bestattung nach Ihren Vorstellungen auf.

Damit Sie sich einen ersten Überblick verschaffen können, haben wir die Kosten für unterschiedliche Bestattungsarten bei Bestattungen Reisegast für Sie zusammengestellt. Die Preise beziehen sich auf die Leistungen unseres Bestattungsunternehmens.

Wir beraten Sie gerne

Wie setzen sich Bestattungskosten zusammen?

Die Gesamtkosten für eine Bestattung setzen sich grundsätzlich aus drei Kostenblöcken zusammen, die voneinander abzugrenzen sind – Kosten für Dienstleistungen des Bestatters, Kosten für Friedhofsgebühren und sonstige Gebühren und Kosten für Wunsch- bzw. Fremdleistungen.

Dienstleistungen des Bestatters

Hierzu zählen unter anderem Leistungen wie die Überführung, die hygienische Versorgung und die Erledigung von Formalitäten. Diese und weitere Bestatterleistungen bilden die organisatorische Grundlage jeder Bestattung.

Friedhofsgebühren und weitere Gebühren

Die Friedhofsgebühren setzen sich aus zwei Bereichen zusammen – den Grabnutzungsgebühren und den Beisetzungsgebühren. Erstere müssen für den Graberwerb entrichtet werden. Beisetzungsgebühren fallen für die Bereitstellung des Grabes an. Dazu gehört etwa das Öffnen und Schließen der Grabstelle.

Individuelle Wunschleistungen

Wunschleistungen betreffen die persönliche Gestaltung der Bestattung, zum Beispiel in Bezug auf die Trauerfeier. Zur würdevollen Abschiednahme kann beispielsweise die Trauerhalle mit Blumenschmuck dekoriert werden, wobei auch die musikalische Begleitung der Zeremonie möglich ist. Ebenso kann auf Wunsch ein Trauerredner beauftragt werden.

Wer trägt die Bestattungskosten?

Grundsätzlich sind die Erben der verstorbenen Person dazu verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. So ist es im Bürgerlichen Gesetzbuch § 1968 geregelt. Die Erben stehen also in der Kostentragungspflicht.

Diese unterscheidet sich von der sogenannten Bestattungspflicht, die bei den nächsten Angehörigen liegt. Das bedeutet: Die nächsten Angehörigen sind im Todesfall dazu verpflichtet, die Bestattung der verstorbenen Person zu veranlassen. Beauftragen die nächsten Angehörigen ein Bestattungsinstitut, müssen sie zunächst auch die entsprechenden Kosten begleichen. Jedoch können diese rückwirkend bei den kostentragungspflichtigen Erben eingefordert werden. 

Häufig gestellte Fragen

Bestattungskosten können im Rahmen der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Beerdigungskosten die Höhe des Nachlasses übersteigen. Dabei ist nur der Teil steuerlich absetzbar, der nicht vom Nachlass gedeckt ist – also die Differenz zwischen Bestattungskosten und Nachlasshöhe.

Eine Kostenübernahme durch das Sozialamt ist nur möglich, wenn die verpflichteten Personen finanziell nicht dazu in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen, und die finanzielle Belastung als unzumutbar gilt. In solchen Fällen kann beim Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Übernommen werden jedoch nur notwendige Kosten für eine einfache und würdevolle Beisetzung. Ausgenommen davon sind beispielsweise Kosten für einen Leichenschmaus.

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